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Kosten & Krankenversicherung

Kann meine Krankenversicherung eine dendritische Zelltherapie bezahlen?

Eine Krebsbehandlung wirft viele Fragen auf – auch zur Finanzierung. Wir erklären, wann eine individuelle Kostenprüfung sinnvoll sein kann und wie Sie einen Antrag vorbereiten.

Für gesetzlich und privat Versicherte · Individuelle Antragstellung auf Grundlage Ihrer medizinischen Unterlagen

Individuelle Antragstellung ↓

Muss ich die Behandlung zunächst selbst bezahlen?

Das kann erforderlich sein. Bei den über IMMUMEDIC organisierten Behandlungsangeboten kann die Behandlung zunächst vom Patienten zu finanzieren sein. Eine Krankenversicherung prüft abhängig vom Versicherungsverhältnis und dem konkreten Fall, ob sie Kosten erstattet. Eine vorab erteilte schriftliche Leistungszusage ist nicht automatisch eine Vorauszahlung oder Direktabrechnung.

Fragen Sie vor Behandlungsbeginn schriftlich nach der Erstattungsfähigkeit, den benötigten Nachweisen, möglichen Genehmigungen bei Auslandsbehandlungen und dem tatsächlichen Zahlungsweg. Eine Erstattung ist nicht garantiert; gesetzliche und private Versicherungen unterscheiden sich in ihren Verfahren.

Ein individueller Kostenvoranschlag sollte vor einer finanziellen Verpflichtung vorliegen. Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem konkret geplanten Leistungsumfang.

Was gilt für meine Versicherung?

Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

Die dendritische Zelltherapie ist bei den meisten Krebserkrankungen keine reguläre Kassenleistung. In besonderen Situationen kann eine individuelle Prüfung nach § 2 Abs. 1a SGB V infrage kommen. Ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, hängt vom Einzelfall ab.

Nikolausbeschluss verstehen →

Private Krankenversicherung (PKV)

Maßgeblich sind die vereinbarten Tarif- und Versicherungsbedingungen sowie die medizinische Notwendigkeit im konkreten Fall. Ein Frankfurter Urteil zeigt, dass eine Erstattung unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein kann – nicht automatisch.

Frankfurter Urteil ansehen →

Wie wird ein individueller Antrag vorbereitet?

  1. Behandlungsplan: Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt beschreibt die geplante Therapie, das Behandlungsziel und die medizinische Begründung.
  2. Unterlagen: Diagnosen, bisherige Behandlungen, aktuelle Befunde und ein nachvollziehbarer Kostenvoranschlag werden zusammengestellt.
  3. Schriftlich beantragen: Die Versicherung wird vor Beginn einer geplanten kostenpflichtigen Behandlung um eine schriftliche Entscheidung gebeten, soweit medizinisch möglich.
  4. Entscheidung prüfen: Bei Ablehnung kann eine fachkundige sozial- oder versicherungsrechtliche Beratung sinnvoll sein. Gesetzliche Rechtsbehelfsfristen beachten.
Ein Antrag auf Kostenübernahme wird für jeden Patienten individuell auf Grundlage der konkreten Erkrankung, der bisherigen Behandlungen, der Befunde und der ärztlichen Differenzialdiagnostik vorbereitet. IMMUMEDIC kann bei der organisatorischen Zusammenstellung der Unterlagen und der Formulierung eines patientenbezogenen Antrags unterstützen. Die medizinische Begründung muss von den verantwortlichen Behandelnden geprüft und getragen werden. Eine rechtliche Vertretung oder eine Zusage der Kostenübernahme ist damit nicht verbunden.
Private Krankenversicherung

OLG Frankfurt am Main: Urteil vom 29. Juni 2022

Aktenzeichen: 7 U 140/20. In dem entschiedenen Fall ging es um einen Patienten mit fortgeschrittenem Bauchspeicheldrüsenkrebs. Nach erfolgloser Chemotherapie erhielt er eine kombinierte Behandlung, zu der ein Impfstoff aus dendritischen Zellen, onkolytische Viren und Elektrohyperthermie gehörten. Das Gericht bestätigte unter den konkreten Versicherungsbedingungen einen Erstattungsanspruch für die streitigen Kosten.

Wesentlich waren die individuelle medizinische Situation und ein wissenschaftlich nachvollziehbarer Therapieansatz mit einer nicht ganz entfernten Aussicht auf eine positive Beeinflussung des Krankheitsverlaufs. Das Urteil begründet keinen allgemeinen Anspruch auf Kostenübernahme jeder dendritischen Zelltherapie.

Einordnung des Urteils (Verbraucherzentrale Bundesverband) ↗ · Entscheidung und Fundstellen ↗

Gesetzliche Krankenversicherung

Der Nikolausbeschluss und § 2 Abs. 1a SGB V

Das Bundesverfassungsgericht entschied am 6. Dezember 2005 (1 BvR 347/98), dass Versicherte mit lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankungen unter besonderen Umständen nicht grundsätzlich von einer ärztlich angewandten Methode ausgeschlossen werden dürfen, wenn keine allgemein anerkannte Standardbehandlung zur Verfügung steht und eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder eine spürbare positive Einwirkung auf den Verlauf besteht.

Diese Grundsätze sind heute in § 2 Abs. 1a SGB V gesetzlich aufgegriffen. Ob sie auf eine konkrete DZT und den individuellen Behandlungsplan anwendbar sind, bedarf einer sorgfältigen medizinischen und rechtlichen Prüfung. Auch ein Antrag für eine Behandlung im Ausland kann zusätzliche leistungsrechtliche Fragen aufwerfen.

Originalbeschluss des Bundesverfassungsgerichts ↗ · § 2 SGB V ↗

Fragen zur Kostenprüfung?

IMMUMEDIC unterstützt bei der ersten Orientierung und der Vorbereitung eines individuellen Antrags anhand Ihrer Erkrankung, Befunde und ärztlichen Differenzialdiagnostik.

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